(1) 1Beamte können jederzeit gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. 2Die Erklärung kann, solange den Beamten die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der nach § 19 Abs. 3 Satz 1 für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist.

 

(2) 1Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 2Sie kann über den beantragten Zeitpunkthinausgeschoben werden, bis die Beamten ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens jedoch drei Monate. 3Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.

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