(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:
1. |
Staatssekretäre, |
2. |
den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes, |
3. |
den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz, |
4. |
den Präsidenten der Landespolizeidirektion, |
5. |
die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, |
6. |
den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und[1] [Bis 19.08.2019: ,] |
7.[2]
7. |
den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und |
7.[3] [Bis 19.08.2019: 8.] |
den Regierungssprecher, |
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
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