(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren voraus.

 

(2) 1Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 5 für die Ernennung der Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 26 Abs. 1 BeamtStG erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. 2Die Verfügung ist den Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

 

(3) Die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

 

(4) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 30 Abs. 4 BeamtStG sowie der §§ 25, 26 und 30, mit Ablauf des Monats, in dem den Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, bei Beamten auf Zeit spätestens mit Ablauf der Amtszeit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge