Nicht genehmigungspflichtig ist

 

1.

eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

 

a)

der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,

 

b)

der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

 

c)

des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens, mit Ausnahme einer Genossenschaft, sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,

 

2.

die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

 

3.

eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit der Beamten,

 

4.

die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

 

5.

die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

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