(1) 1Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag

 

1.

bei im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden oder wichtigen persönlichen Gründen bis zur Dauer von insgesamt einem Jahr oder

 

2.

für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre vordem Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze beginnt und sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,

Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 1, die über die Dauer von einem Jahr hinausgehen, können nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden.

 

(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraums berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem auch den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. 2Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. 3Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

 

(3) Die Bewilligung des Urlaubs kann auf Antrag widerrufen werden, wenn den Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

(4) Ein Urlaub ohne Dienstbezüge von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge unberührt.

 

(5) 1Die Landesregierung regelt ergänzend die Einzelheiten zur Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren in einer Rechtsverordnung. 2Ferner regelt sie in dieser Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen. 3Sie bestimmt, ob und inwieweit die Besoldung während eines Urlaubs nach den Sätzen 1 und 2 zu belassen ist.

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