(1) 1Beamten mit Dienstbezügen, die

 

1.

ein Kind unter 18 Jahren oder

 

2.

einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung gestellt werden.

 

(2) Für Nebentätigkeiten gilt § 62 Abs. 3 entsprechend.

 

(3) 1Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beurlaubung nach Absatz 1 weggefallen sind. 2Die zuständige Dienstbehörde kann auf Antrag eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn den Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

(4) 1Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. 2Dies gilt nicht, wenn die Beamten berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienversicherung nach§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)[1] haben.

[1] Eingefügt durch Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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