(1) 1Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Abs. 1 und Urlaub aus familiären Gründen nach § 68 Abs. 1 dürfen auch zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. 2Unberücksichtigt bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit. 3Beurlaubungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen über einen Zeitraum von 15 Jahren hinaus nur bei überwiegenden dienstlichen Interessen im Einvernehmen mit der für das Beamtenrecht zuständigen obersten Landesbehörde bewilligt werden.

 

(2) 1Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahrs oder Semesters ausgedehnt werden. 2Dies gilt auch bei Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 62 Abs. 1 und § 68 Abs. 1.

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