(1) 1Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamten üblicherweise oder aus dienstlichem Grund mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass gleichzeitig ein Dienstunfall im Sinne des § 26 Abs. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, so kann der Dienstherr hierfür Ersatz leisten. 2§ 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ThürBeamtVG gilt entsprechend.

 

(2) 1Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise abgestelltes, aus erheblichen dienstlichen Gründen benutztes privates Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört wurde oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeugs aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privates Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.

 

(3) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamte begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die den Beamten oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören oder sind den Beamten dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so kann hierfür Ersatz geleistet werden.

 

(4) 1Ersatz wird nur geleistet, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. 2Ersatz wird nicht geleistet, wenn Beamte selbst den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 3Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind von den Ersatzberechtigten innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses schriftlich beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen.

 

(5) 1Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf den Dienstherrn über. 2Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

 

(6) Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.

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