§ 12 (weggefallen)

§ 13

Die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen sind untere Disziplinarbehörde für die Hochschullehrer.

§ 14

 

(1) Der Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist untere Disziplinarbehörde der ihm nachgeordneten Beamten.

 

(2) Die Abteilung Bundesbau Baden-Württemberg der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ist untere Disziplinarbehörde für die Beamten der Ämter für Bauaufgaben des Bundes.

§ 15

1Die Direktoren der Amtsgerichte und die Vorstände der Notariate sind untere Disziplinarbehörde für die ihnen nachgeordneten Beamten, wenn nicht im Einzelfall der Präsident des Oberlandesgerichts den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk das Amtsgericht oder das Notariat liegt, zur unteren Disziplinarbehörde bestimmt. 2An die Stelle des Präsidenten des Landgerichts tritt bei den Notariaten in den Bezirken der Amtsgerichte Heilbronn und Stuttgart deren Präsident. 3Eine Bestimmung nach Satz 1 kann jederzeit aus dienstlichen Gründen getroffen werden. 4Sie ist insbesondere zulässig,

 

1.

wenn zur Aufklärung eines Sachverhalts umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind, für die bei dem Amtsgericht oder Notariat keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind,

 

2.

wenn gegen mehrere Beamte aus unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken oder Notariaten ermittelt werden muss, denen im Wesentlichen gleichgelagerte Verfehlungen vorgeworfen werden, oder

 

3.

wenn ein Beamter, gegen den disziplinarisch zu ermitteln ist, an mehrere Dienststellen eines Landgerichtsbezirks abgeordnet ist.

1Die Bestimmung nach Satz 1 muss den Zeitpunkt benennen, ab dem der Präsident des Landgerichts oder in den Fällen des Satzes 2 der Präsident des Amtsgerichts zur unteren Disziplinarbehörde bestimmt wird, und ist aktenkundig zu machen. 2Der betroffene Beamte ist von der Zuständigkeitsbestimmung zu unterrichten.

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