(1) 1Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. 2Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1. |
Das Witwengeld beträgt sechzig Prozent[1] [Bis 31.12.2019: vom Hundert] des Unfallruhegehalts (§§ 36, 37). |
2. |
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 23) dreißig Prozent[2] [Bis 31.12.2019: vom Hundert] des Unfallruhegehalts. 2Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde. |
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 3[3] [Bis 31.12.2019: Abschnitt III (§§ 16 bis 28)] zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.
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