Vor der Beauftragung eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen zur Ermittlung des Reparaturbedarfs am gemeinschaftlichen Eigentum müssen regelmäßig keine Alternativangebote eingeholt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge