Leitsatz
Der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes ist grundsätzlich auf drei Jahre beschränkt. Dies gilt nach der ab 1.1.2008 geltenden Rechtslage nach § 1570 BGB ebenso für den Unterhaltsanspruch wegen Pflege und Erziehung eines ehelichen Kindes. Beide Ansprüche können nach Billigkeitsgesichtspunkten verlängert werden. Der BGH hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, der Unterhalt der Klägerin gemäß § 1615l BGB sei auf die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes zu begrenzen, zutrifft. Wegen der weitgehenden Angleichung an den Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt der geschiedenen Ehefrau gemäß § 1570 BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat die Entscheidung auch dort erhebliche Auswirkungen.
Sachverhalt
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin lebte von ihrem früheren Ehemann getrennt und versorgte ihren im März 1995 geborenen ehelichen Sohn, als sie den 1962 geborenen Beklagten kennen lernte. Als sie von ihm schwanger wurde, zogen die Parteien zusammen. Im Dezember 1997 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ein weiteres gemeinsames Kind kam im Januar 2001 zur Welt.
Im Juni 2002 trennte sich das Paar. Seit Februar 2004 hat die Klägerin einen neuen Partner. Der Beklagte ist seit Oktober 2004 mit einer neuen Partnerin verheiratet.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, außer dem Kindesunterhalt an die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt i.H.v. zuletzt 216,00 EUR monatlich zu zahlen. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wurde zeitlich begrenzt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes, somit bis Januar 2007.
Auf die Revision der Klägerin, die unbefristeten und höheren monatlichen Betreuungsunterhalt i.H.v. 1.335,00 EUR monatlich begehrte, und die Anschlussrevision des Beklagten, der Klageabweisung und Rückzahlung eines Teils des in der Vergangenheit geleisteten Unterhalts verlangte, hat der BGH die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.
Entscheidung
Der BGH hatte sich in seinem Urteil außer mit Fragen zur Einkommensermittlung vor allem mit zwei in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu befassen, die sich auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs und auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auswirken.
Bei der Bemessung des Bedarfs macht der BGH in seinem Urteil bei der Höhe des Unterhalts einen Unterschied zwischen geschiedenen und nicht verheirateten Eltern. Während sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts bei geschiedenen Eltern nach den ehelichen Lebensverhältnissen richte, müsse sich der Ex-Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an seinen eigenen Einkünften vor der Beziehung messen lassen. Sei die Mutter - wie in dem hier entschiedenen Fall - geschieden und habe wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann, richte sich ihre Lebensstellung und somit ihr Bedarf für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des später nicht ehelich geborenen Kindes nach diesem Unterhaltsanspruch. Umstritten war bislang die Frage, ob sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Geburt des Kindes die für den späteren Unterhaltsbedarf ausschlaggebende Lebensstellung auch aus einem höheren Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners ergeben könne. Hiervon war das Berufungsgericht ausgegangen, da die Parteien schon vor der Geburt des Kindes zusammengezogen waren und die Klägerin durch das Zusammenleben eine entsprechende - vom Einkommen des Beklagten abgeleitete - Lebensstellung erworben habe.
Der BGH hat diese Auffassung in seinem Urteil nicht geteilt. Ein Unterschied zur Ehe bestehe insoweit, als sich allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltsverpflichtungen ergäben, wenn kein gemeinsames Kind geboren werde. Hätten die Parteien ohne Kind zusammen von dem Einkommen des Beklagten gelebt, seien hierin freiwillige Leistungen zu sehen, die der Beklagte vor Beginn des Mutterschutzes jederzeit habe einstellen können. Eine nachhaltige Lebensstellung könnten diese tatsächlichen Umstände nicht begründen, so dass es bei der Lebensstellung bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehemann verbleibe.
Bei der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gelte die weitgehende Angleichung zwischen § 1615l Abs. 2 BGB und § 1570 BGB. Durch Art. 6 Abs. 1 GG werde nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie verfassungsrechtlich geschützt. Eine Familie in diesem Sinne liege aber auch vor, wenn die Eltern unverheiratet mit einem Kind zusammenlebten. Bei Angleichung beider Unterhaltstatbestände sei - abweichend von dem früher geltenden Altersphasenmodell - die Anspruchsbegrenzung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgt. Dem unterhaltsberechtigten Elternteil obliege in beiden Fällen die Darlegung und Beweislast für die Verlängerungsvoraussetzungen. Bei der Verlängerung aus...