Leitsatz

Die Entscheidung setzt sich mit der Frage auseinander, wie der Bedarf eines volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes zu bemessen ist, wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, über kein oder über nur geringfügiges Einkommen verfügt.

 

Sachverhalt

Eine volljährige Tochter hatte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Abänderungsklage beantragt, mit der ihr Vater, der Kläger, Herabsetzung titulierten Unterhalts begehrte. Erstinstanzlich wurde PKH nicht bewilligt.

Hiergegen legte die Beklagte Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des FamG. Im vorliegenden Fall sei der Unterhaltsbedarf der Beklagten, die bei ihrer Mutter lebe und von ihrem Vater, dem Kläger, auf Herabsetzung titulierten Unterhalts in Anspruch genommen werde, sich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Klägers bemesse. Die Mutter der Beklagten erziele unstreitig kein Einkommen, bei dem sie zur Leistung von Barunterhalt leistungsfähig sei. Eine anteilige Unterhaltshaftung der Eltern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Einkünfte scheide daher von vornherein aus, so dass der Kläger zur Zahlung von Barunterhalt an die Beklagte dem Grunde nach allein verpflichtet sei. Bei einer derartigen Konstellation sei der Bedarf des Kindes auf der Grundlage der 4. Altersstufe der Unterhaltstabelle allein nach den Einkünften des leistungsfähigen Elternteils zu bemessen. Die Lebensstellung des Kindes werde von dem Einkommen des Elternteils, der damit noch nicht einmal den eigenen angemessenen Selbstbehalt decken könne, nicht beeinflusst.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2009, 20 WF 0577/09

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