Leitsatz
Die Parteien stritten um nachehelichen Unterhalt. Die Antragstellerin nahm den Antragsgegner auf Zahlung von 4.287,00 EUR monatlich in Anspruch. Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Parteien waren insbesondere einzelne Positionen der Bedarfsberechnung, das fiktive Einkommen der Antragstellerin aus Erwerbstätigkeit wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit, ein fiktives Einkommen aus Vermietung des Betriebsgebäudes an die GmbH des Antragsgegners sowie sein Einkommen aus Vermietung einer Immobilie, Einkommen aus Kapital und aus Wohnwert. Ferner ging es um die Verpflichtung der Antragstellerin zur Verwertung des Vermögensstamms und eine Begrenzung/Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b BGB.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Jahre 1981 geheiratet und lebten seit Oktober 2005 getrennt. Der Ehescheidungsausspruch wurde am 15.4.2008 rechtskräftig. Aus der Ehe der Parteien war eine im Jahre 1982 geborene Tochter hervorgegangen, die studierte und von beiden Parteien in unterschiedlicher Höhe unterhalten wurde.
Die Antragstellerin nahm den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt i.H.v. 4.287,00 EUR monatlich in Anspruch.
Der Antragsgegner war Geschäftsführer und Gesellschafter der K. GmbH. Er erzielte Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, aus Beteiligungen, aus Kapital sowie aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus bestanden geldwerte Vorteile aus mindestens einem Wohnwert sowie aus der Privatnutzungsmöglichkeit von zwei gehobenen Firmenfahrzeugen. Das Betriebsgebäude der GmbH stand bis 2007 im Eigentum der Antragstellerin. Zu diesem Zeitpunkt wurde es von dem Antragsgegner zu Eigentum erworben.
Die im Jahre 1952 geborene Antragstellerin hatte keine Berufsausbildung. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war sie als Verkäuferin tätig. Während der Ehe arbeitete sie neben der Kinderbetreuung als Bürohilfe im Betrieb des Antragsgegners und begleitete dessen Aufbau von einer Einzelfirma zu einer erfolgreichen GmbH. Zuletzt war sie dort bei einem Bruttogehalt von ca. 3.700,00 EUR vollschichtig beschäftigt. Nach der Trennung kündigte der Antragsgegner am 2.1.2006 den Arbeitsvertrag. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbarten die Parteien am 5.4.2006 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2007. Seit Juli 2007 war die Antragstellerin nicht mehr erwerbstätig. Einige Bewerbungen blieben erfolglos.
Sie war Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses mit einer Wohnfläche von ca. 170 qm und großem Garten. Das Haus war baulich integriert in das Betriebsgebäude der GmbH des Antragsgegners und stellte die frühere Ehewohnung dar. Dieses Eigentum behielt die Antragstellerin auch nach dem Verkauf des Betriebsgebäudes an die GmbH. Den Erlös aus dem Verkauf des Betriebsgebäudes setzte sie zur Tilgung diverser Verbindlichkeiten ein und legte ihn im Übrigen an. Sie erzielte hieraus Einkommen aus Kapital. Da der Antragsgegner seit Juli 2007 Ehegattenunterhalt nicht leistete, hatte die Antragstellerin den Vermögensstamm seither zur Deckung des Unterhaltsbedarfs eingesetzt.
Die Parteien waren ferner Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses. Dieses Haus diente als Abschreibungsobjekt. Einkommen aus diesem Haus flossen den Parteien zu keinem Zeitpunkt zu.
Drei Eigentumswohnungen aus dem Haus wurden verkauft und der Verkaufserlös hälftig geteilt. Der Antragstellerin flossen hierdurch 35.500,00 EUR zu, die sie ebenfalls anlegte.
Die Antragstellerin hat ihre Klageforderung zunächst als Quotenunterhalt berechnet. Der Antragsgegner verteidigte sich damit, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, weswegen die Unterhaltsberechnung auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsberechnung zu erfolgen habe.
Das erstinstanzliche Gericht schloss sich dieser Auffassung an und wie sie Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts als unschlüssig ab.
Hiergegen richtete sich die Berufung der Antragstellerin.
Das Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Antragsgegner schulde der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. 3.423,00 EUR monatlich ab 15.4.2008 und i.H.v. monatlich 2.840,00 EUR ab Januar 2010. Der Anspruch folge aus § 1573 Abs. 2 BGB.
Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin sei vorliegend anhand einer konkreten Bedarfsberechnung zu ermitteln. Grundsätzlich gebe es für die Bemessung des Ehegattenunterhalts keine Obergrenze. Allerdings diene der Unterhalt nur zur Befriedigung des laufenden Lebensstandards, nicht der Finanzierung einer Vermögensbildung. Bei hohen Einkünften sei regelmäßig davon auszugehen, dass nicht alle Mittel für die Kosten der Lebensführung benötigt, sondern teilweise auch zur Vermögensbildung verwendet würden. Deswegen sei in einem solchen Fall der Unterhaltsbedarf des Ehegatten konkret durch die Feststellung der Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards des Ehegatten erforderlich seien. Die konkrete Bedarfsermittlung solle hierbei nicht dazu führen, einen Bedarf anzusetzen, der in den tatsächlichen Le...