2.1 Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören neben der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person der Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person. Dies können sein
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- der nicht dauernd getrennt lebende gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem LPartG oder
- der Partner in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft (gleich- oder verschieden geschlechtliche Partner),
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Erwachsenen in der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Kinder die Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.
2.2 Erwerbsfähiges Kind als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
Die Bedarfsgemeinschaft kann auch gebildet werden, indem die nicht erwerbsfähigen Eltern in den Haushalt eines erwerbsfähigen Kindes aufgenommen werden. Das Kind muss dafür mindestens das 15. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Bedarfsgemeinschaft gehören an:
- das erwerbsfähige, unverheiratete Kind unter 25 Jahren als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
- der im Haushalt lebende nicht erwerbsfähige Partner dieses Elternteils,
- die dem Haushalt angehörenden unter 25-jährigen Geschwister des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
2.3 Einstehens-/Verantwortungsgemeinschaft
Eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("eheähnliche Gemeinschaft"), gehört als Partner zur Bedarfsgemeinschaft.
In den nachfolgenden Fällen gilt die Rechtsvermutung, dass eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vorliegt: Wenn
- Partner länger als ein Jahr zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden oder
- sie befugt sind, über das Einkommen und Vermögen des anderen Partners zu verfügen (wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen).
Die Rechtsvermutung kann von den Betroffenen in geeigneter Form widerlegt werden.
2.4 Berücksichtigung von Kindern
Unverheiratete Kinder, die ihren Lebensunterhalt noch nicht alleine bestreiten können, gehören bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern oder eines Elternteils. Kinder ab vollendetem 25. Lebensjahr bilden (ggf. alleine) eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen.
Kinder bis 24 Jahre, die aus der elterlichen Wohnung ausziehen, bilden zwar eine eigene Bedarfsgemeinschaft, erhalten grundsätzlich als Regelbedarf nur den Satz von etwa 80 % (Regelbedarfsstufe 3) und keine Kostenerstattung für Unterkunft und Heizung. Wurde vor dem Umzug die Zusicherung des kommunalen Trägers zum Umzug eingeholt, besteht aber Anspruch auf Anerkennung der Regelbedarfsstufe 1 und der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Zustimmung zum Umzug ist bei schwerwiegenden Gründen (soziale Gründe, Eingliederungsgründe oder vergleichbar schwerwiegende) zu erteilen. Die Einschränkungen gelten auch, wenn der Leistungsbezug durch den Umzug erst entsteht, also grundsätzlich die Karenzzeit gelten würde. Insbesondere werden nicht die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in unangemessener Höhe als Bedarf berücksichtigt.
Verheiratete Kinder/eheähnliche Partnerschaft
Leben verheiratete Kinder im Haushalt der Eltern, so bilden sie, ggf. zusammen mit ihren Ehegatten oder Lebenspartnern evtl. auch eigenen Kindern, stets eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das gilt auch für Kinder, die mit einem Partner eheähnlich oder lebenspartnerschaftsähnlich im Haushalt der Eltern leben, wenn mindestens ein Elternteil erwerbsfähig ist.
Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Kinder gehören nur dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie sich die Leistungen zum Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Hierzu ist zunächst ihr eigener Bedarf losgelöst vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft festzustellen. Ist ihr Bedarf durch eigenes Einkommen gedeckt, gehören sie nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
Schließlich bilden erwerbsfähige Kinder im Haushalt ihrer Eltern auch dann eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie selbst Kinder haben. Eine Bedarfsgemeinschaft umfasst nie 3 Generationen.