Leitsatz

  • Selbstanzeige des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Kostenentscheidung nach Antrags- und Beschwerderücknahme

 

Normenkette

§ 47 WEG, § 48 ZPO, § 551 Nr. 1 ZPO

 

Kommentar

1. Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (WE-Verfahren) ist ein Richter bei Selbstanzeige wegen Besorgnis der Befangenheit erst dann an der Ausübung des Richteramtes verhindert, wenn das Gericht entschieden hat, dass die Selbstanzeige begründet ist. Ausnahmsweise und unter Wahrung des Anspruches der Beteiligten auf rechtliches Gehör kann diese Entscheidung auch stillschweigend erfolgen.

2. Nimmt im Beschwerdeverfahren der Antragsgegner und Beschwerdeführer sein Rechtsmittel teilweise, der Antragsteller seine noch nicht rechtskräftig zugesprochenen Anträge im Übrigen zurück, so hat das Beschwerdegericht über die ganzen bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 25.11.1998, 2Z BR 109/98)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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