OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.7.2003, S 7174 A - 3 - St I 22
§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG befreit die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind.
Ein Fahrzeug ist für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z.B. Liegen, Spezialsitze. Zu den Krankenfahrzeugen gehören danach nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind (Abschnitt 102 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStR 2000).
Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 PBefG), ist nach Abschnitt 102 Abs. 1 Satz 3 UStR 2000 von besonders eingerichteten Fahrzeugen auszugehen.
Zur Ausstattung der Fahrzeuge liegt ansonsten lediglich das in Abschnitt 102 Abs. 2 Satz 1 UStR 2000 zitierte BFH-Urteil vom 16.11.1989, V R 9/85, BStBl 1990 II S. 255 vor, das mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüsteten serienmäßigen Pkw die Steuerbefreiung verwehrt, da es sich bei diesen beiden Einrichtungen nicht um besondere Einrichtungen für die Krankenbeförderung handelt.
Es stellt sich daher die Frage, wie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtete Fahrzeuge von anderen Fahrzeugen abgegrenzt werden können.
Ich bitte dabei Folgendes zu beachten:
1. Zu dem vom Grundsatz her von § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG betroffenen Personenkreis zählen – neben den in Abschnitt 102 Abs. 3 UStR 2000, genannten Körperbehinderten, die auf die Beförderung mit Krankenfahrzeugen angewiesen sind – auch geistig behinderte Personen.
2. Die in Abschnitt 102 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStR 2000 angeführte Definition, dass die Fahrzeuge die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweisen und nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein müssen, soll ausschließen, dass die begünstigten Fahrzeuge auch für andere Beförderungszwecke Verwendung finden können.
Bei Fahrzeugen, die für die Beförderung kranker und verletzter Personen besonders eingerichtet sind (z.B. durch Halterungen für Rollstühle), muss eine Umrüstung der Fahrzeuge (z.B. durch übliche Sitze statt der Rollstühle) ausgeschlossen sein.
Im Zweifel ist eine Inaugenscheinnahme der Fahrzeuge durchzuführen, um sicherzustellen, dass eine Umrüstung der Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
3. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG setzt ferner voraus, dass die Fahrzeuge nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind.
Für Fahrzeuge, die nur teilweise besonders eingerichtet sind (z.B. Kombi-Fahrzeuge), kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG demnach nicht – auch nicht anteilig – in Betracht.
So hat auch das Hessische FG im Verfahren vom 15.10.2002, 6 K 5527/99, EFG 2003 S. 194 entschieden, dass die Voraussetzungen eines besonders eingerichteten Fahrzeugs im Sinne von § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG durch einen Teilumbau regelmäßig nicht erfüllt sind.
Die vom FG unter Tz. 1 der Entscheidungsgründe gemachten Ausführungen hinsichtlich der Nichtanwendung von § 4 Nr. 17 Buchst, b. UStG auf die Beförderung von behinderten Personen werden von mir nicht geteilt. Ihnen ist daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Verfügung vom 7.2.2000, S 7174 A – 3 – St IV 22 ist überholt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b