Leitsatz
Die Parteien hatten im Jahre 1989 geheiratet. Aus ihrer Ehe war eine Tochter hervorgegangen. Die Ehefrau hatte zwei Kinder mit in die Ehe gebracht. Im ehelichen Haushalt lebte ferner ein Pflegekind, das zuvor der Ehemann und seine verstorbene erste Ehefrau aufgenommen hatten. Im Juli 2002 trennten sich die Parteien. Die Ehefrau zog mit den drei Töchtern aus. Das Pflegekind lebte weiter im Haushalt des Ehemannes.
Die Ehefrau war halbtags als Krankenschwester beschäftigt. Zum Ausgleich des Zugewinns erhielt sie von dem Ehemann eine Zahlung i.H.v. 66.500,00 EUR.
Der Ehemann war technischer Angestellter. Zum Zeitpunkt des Verfahrens war bereits ins Auge gefasst, dass er 2006 aus dem aktiven Dienst ausscheiden und zunächst Kurzarbeitergeld beziehen würde.
Der Trennungsunterhalt zwischen den Parteien wurde durch Vergleich vor dem OLG im September 2003 geregelt. Danach hatte der Ehemann monatlich 557,00 EUR zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war ein Einkommen der Ehefrau i.H.v. 800,00 EUR netto. Bereits seit dem 1.12.2003 arbeitete sie in einem Krankenhaus und erzielte dort höhere Einkünfte, was sie erst im Dezember 2004 durch Übersendung von Gehaltsnachweisen offenbarte.
Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 11.7.2005 geschieden. Ferner wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Ehemann verurteilt, an die Ehefrau monatlichen Aufstockungsunterhalt i.H.v. 488,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 121,00 EUR monatlich zu zahlen.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Ehemann mit seiner Berufung, die teilweise Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG änderte das erstinstanzliche Urteil ab und urteilte hinsichtlich des Ehegattenunterhalts geringere Beträge aus als erstinstanzlich geschehen.
Aufseiten der Ehefrau wurde nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ein Nettoeinkommen von 1.628,57 EUR errechnet, das in die Bedarfsberechnung einzustellen sei. Daneben könne sie aus der Anlage der zwischenzeitlich von dem Ehemann im Rahmen des Zugewinnausgleichs gezahlten 66.500,00 EUR Zinseinkünfte erzielen, die das OLG auf monatlich 140,00 EUR schätzte. Diese Einkünfte waren nach Auffassung des OLG im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Diese Berechnungsweise sei grundsätzlich dann anzuwenden, wenn die Einkünfte bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten, nicht prägendes Einkommen des Unterhaltsberechtigten sei dagegen auf den Bedarf im Wege der Anrechnungsmethode anzurechnen.
Teilweise werde vertreten, dass auch nach Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Differenzmethode (BGH im FamRZ 2001, 986) Zinsen aus dem Zugewinn i.d.R. nicht prägend und damit nur im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen seien (Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 1 Rz. 395). Der Zugewinn beruhe zumeist auf Vermögenswerten, die auf das unterhaltsrechtliche Einkommen keinen Einfluss hätten.
Nach der Gegenansicht (OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1454; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. 2004, Rz. 442) seien die Zinserträge aus dem Zugewinnausgleich grundsätzlich im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen. Durch den Zugewinnausgleich werde lediglich schon vorher vorhandenes Vermögen umgeschichtet. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien regelmäßig schon durch dieses Vermögen mitgeprägt worden, sei es durch Zinserträge oder durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus. Deswegen gehörten diese Einkommensteile bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich auch in die Verteilungsmasse (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, 9. Aufl. 2004, Rz 519). Das OLG folgte der zuletzt genannten Auffassung. Wie sich aus der von dem Ehemann überreichten Vermögensaufstellung ergäbe, seien erhebliche nicht aus dem Erbe stammenden Barmittel vorhanden gewesen, die die Ausgleichsforderung der Ehefrau überstiegen, so dass diese bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten.
Aufseiten des Ehemannes errechnete das OLG ein Einkommen von insgesamt 2.836,13 EUR. Nach Abzug des Kindesunterhalts für die gemeinsame Tochter und des Erwerbstätigenbonus verblieb ein Betrag i.H.v. 2.059,29 EUR, der nach Auffassung des OLG in die Differenzberechnung aufseiten des Ehemannes einzustellen war.
Der sich aus dem genannten Zahlenmaterial rechnerisch ergebende Betrag war nach Auffassung des OLG um monatlich 100,00 EUR zu kürzen, da die Ehefrau einen Teil ihres Unterhaltsanspruch durch Verletzung der Vermögensinteressen des Ehemannes verwirkt habe.
Sie habe bereits seit dem 1.12.2003 höheres Einkommen erzielt als in dem am 29.9.2003 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich zugrunde gelegt. Ihre erhöhten Einkünfte seien dem Ehemann erst durch Schriftsatz vom 9.12.2004 zur Kenntnis gebracht worden. Da die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, sei die Ehefrau verpflichtet gewesen, das gestiegene Einkommen ungefragt mitzuteilen. Aus Vergleichen ergebe sich für die Parteien ...