Selbstständig tätige Handwerker können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge entrichtet haben. Die Möglichkeit zur Befreiung gilt nicht für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister.

Handwerker, die bis zum 31.12.1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags von der Rentenversicherungspflicht befreit waren, bleiben auch vom 1.1.1992 an in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit, die während der Dauer der Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt wird, rentenversicherungsfrei.[1] Das gilt entsprechend für selbstständig tätige Handwerker, die gemäß § 7 HwVG von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind.[2]

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