Kurzbeschreibung
Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit geschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Vorbemerkung
Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit geschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der Gesetzgeber sieht vor, dass befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nur dann wirksam zustande kommen, wenn ein sachlicher Grund die Befristung rechtfertigt. Unter sehr engen Voraussetzungen können befristete Arbeitsverhältnisse ausnahmsweise aber auch ohne Sachgrund wirksam vereinbart werden. Darüber hinaus unterscheidet man Zeitbefristungen, die zu einem vertraglich vorgesehen Zeitpunkt enden, und Zweckbefristungen, die dann enden, wenn ein bestimmter Zweck erreicht wird.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen wurde zum 1.8.2022 auch das TzBfG geändert: Ein wesentlicher Punkt ist, dass künftig nur noch eine "verhältnismäßige" Probezeiten bei einer Befristung vereinbart werden darf (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Hat der Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von 6 Monaten zukünftig seinen Wunsch nach Veränderung der Arbeitszeit oder nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt, hat der Arbeitgeber binnen eines Monats in Textform mit einer Begründung zu antworten (§ 7 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).
Vom Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zu seinem Ende sollten die folgenden Punkte beachtet werden:
Checkliste: Befristete Arbeitsverträge
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Bei Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses | ok? |
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Liegt der befristete Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme in schriftlicher Form vor (§ 14 Abs. 4 TzBfG)[1]? | |
Ist sowohl das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis aufgenommen wird, als auch das Datum, zu dem es endet, bzw. die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses niedergeschrieben? | |
Sind im Vertrag die sonstigen Anforderungen des Nachweisgesetzes enthalten? | |
Ist im Fall einer Zweckbefristung der Vertragszweck im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert? | |
Liegt einer der folgenden beispielhaften sachlichen Gründe für eine Befristung vor (§ 14 Abs. 1 TzBfG)?
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Liegen die folgenden Voraussetzungen für eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund vor (§ 14 Abs. 2 TzBfG)? | |
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Liegen die folgenden Voraussetzungen für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund mit einem älteren Arbeitnehmer vor (§ 14 Abs. 3 TzBfG)? | |
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Liegen die Voraussetzungen für eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nach einer Existenzgründung vor (§ 14 Abs. 2a TzBfG)? | |
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Soll die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrag... |
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