Zusammenfassung
Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein Beschäftigungsverhältnis, das auf bestimmte Zeit vereinbart wurde. Die Dauer kann kalendermäßig bestimmt sein. Dann handelt es sich um eine Zeitbefristung. Die Dauer kann sich auch aus dem Zweck der Arbeitsleistung ergeben. Hier spricht man von einer Zweckbefristung. Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Erreichen des festgelegten Datums oder des bestimmten Zwecks.
Arbeitsrecht: Seit dem 1.1.2001 hat das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) abgelöst. Das TzBfG regelt in seinem dritten Abschnitt (§§ 14–21 TzBfG) umfassend alle Aspekte der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Eine bedeutsame Sondervorschrift über die Befristung von Arbeitsverhältnissen findet sich in § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Eine weitere Sonderregelung enthält das zum 1.7.2008 eingeführte Pflegezeitgesetz (PflegeZG).
Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (z. B. Befristung einer Arbeitszeiterhöhung) grundsätzlich nicht anwendbar. Ein Anspruch auf die befristete Absenkung der Arbeitszeit (Brückenteilzeit) ist seit 1.1.2019 in § 9a TzBfG geregelt. Bei einer Befristungskontrolle des gesamten Arbeitsvertrags ist zu überprüfen, ob die Befristung des Vertrags durch einen sachlichen Grund i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen unterliegt hingegen nur einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB (BAG, Urteil v. 8.8.2007, 7 AZR 855/06).
Arbeitsrecht
1 Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Befristung
Grundsätzlich sind Befristungen nur rechtsgültig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Aus bestimmten Gründen kann eine Befristung auch ohne sachlichen Grund abgeschlossen werden.
1.1 Befristung ohne sachlichen Grund
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann der Arbeitgeber für die Dauer von bis zu 2 Jahren einen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund kalendermäßig befristen. Innerhalb dieses 2-Jahreszeitraums darf er den einmal befristeten Arbeitsvertrag maximal dreimal verlängern.
Abweichende Regelungen in Tarifvertrag
Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
Eine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt. Damit ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer schon einmal bei demselben Arbeitgeber, d. h., in demselben oder einem anderen Betrieb des Arbeitgebers oder des Unternehmens unbefristet oder befristet beschäftigt war. Dieses sogenannte Anschlussverbot ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform.
Das BAG hatte das Vorbeschäftigungsverbot zwar gelockert. Demnach sollte eine "Zuvor-Beschäftigung" im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht vorliegen, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. Eine sachgrundlose Befristung wäre demnach auch dann möglich gewesen, wenn ein Mitarbeiter mehr als 3 Jahre nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigt war. Das BVerfG hat diese Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch das BAG jedoch gekippt. Sie sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit ist grundsätzlich keine sachgrundlose Befristung möglich, wenn der betreffende Mitarbeiter irgendwann schon einmal im Unternehmen beschäftigt war. Das Anschlussverbot kann allerdings unzumutbar sein, wenn gerade keine Gefahr einer Kettenbefristung besteht oder das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform erhalten bleibt. Dies ist der Fall, wenn etwa eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Das BVerfG nennt als Ausnahmen vom Verbot der sachgrundlosen Beschäftigung bei einer "Zuvor-Beschäftigung" folgende Beispiele:
- Geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit,
- die Tätigkeit von Werkstudierenden oder
- die lange zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.
Das BAG hat sich in einer aktuelleren Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Vorbeschäftigung "sehr lange" zurückliegt oder von "sehr kurzer Dauer" ist. Der 7. Senat kommt in seinem Urteil zu der Schlussfolgerung, dass bei einer Vorbeschäftigung, die 8 Wochen dauerte und 13 Jahre zurückliegt, die Anwendung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzumutbar ist. Zwar seien 13 Jahre nicht "sehr lange", sondern lediglich "lange". In Verbindung mit der sehr kurzen Dauer der Vorbeschäftigung sei aber das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung im Streitfall nicht zu rechtfertigen.
Nach § 14 Abs. 2a TzBfG gilt eine besondere Regelung für neu gegründete Unternehmen. In den ersten 4 Jahren nach der ...