Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten im Rahmen einer Abänderungsklage um den nachehelichen Unterhalt. Zentrales Problem dieser Entscheidung war zum einen die Frage, ob die Gesetzesreform zum 1.1.2008 zu einer wesentlichen Veränderung der für die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes maßgeblichen, rechtlichen Umstände geführt hat und zum anderen die Frage der zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im April 1986 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1986 und 1991 geborene Kinder hervorgegangen. Zur Trennung kam es im Juli 2001, das Scheidungsurteil war seit dem 8.7.2006 rechtskräftig.

Bei Eheschließung war die Beklagte 28 Jahre alt und in dem erlernten Beruf einer Gymnastiklehrerin an einer Klinik für ein Bruttoeinkommen von 2.163,00 DM vollzeiterwerbstätig. Mit der Geburt der ersten Tochter gab sie die Tätigkeit auf und betreute bis 1995 Haushalt und Kinder. Von 1999 bis März 2002 absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Ergotherapeutin und arbeitete seither in diesem Beruf.

Der Kläger arbeitete bei Eheschließung als Angestellter. Seit 1995 war er verrentet und hatte seither die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernommen. Die ältere Tochter unterhielt mittlerweile einen eigenen Hausstand, die jüngere Tochter wohnte nach wie vor bei ihm.

Der Kläger begehrte den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab dem 26.4.2008 und begründete sein Begehren mit dem Inkrafttreten des § 1578b BGB zum 1.1.2008.

Das AG hat die Klage ohne inhaltliche Prüfung der Befristungsvoraussetzungen abgewiesen unter Hinweis darauf, der Kläger sei mit der Geltendmachung der Befristungsgründe, namentlich des Fehlens ehebedingter Nachteile, gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren sei das Urteil des BGH vom 12.4.2006 (XII ZR 240/03) bereits veröffentlicht gewesen. Im Hinblick darauf sei der Kläger gehalten gewesen, Gründe für eine Befristung bereits im Ausgangsverfahren vorzutragen.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wandte sich der Kläger mit der Berufung. Sein Rechtsmittel hatte nur teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG konnte der Kläger eine Abänderung des Ausgangstitels gemäß § 323 Abs. 1 ZPO verlangen, weil die Gesetzesreform zum 1.1.2008 zu einer wesentlichen Veränderung der für seine Unterhaltsverpflichtung maßgeblichen rechtlichen Umstände geführt habe. Er sei mit dieser Einrede auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 1578 BGB seien dem Grunde nach erfüllt. Die Dauer der Befristung sei allerdings deutlich länger zu bemessen, als von dem Kläger begehrt.

Der Kläger sei mit der Einrede gemäß § 1578b BGB nicht präkludiert. Die insoweit von der Beklagten zitierte Rechtsprechung, die in der Tat darauf abstelle, dass die erweiterten Möglichkeiten der Befristung nicht Folge der Unterhaltsreform, sondern vielmehr der genannten BGH-Entscheidung seien und deswegen bei Meidung der Präklusion nach § 323 Abs. 2 ZPO in Ausgangsverfahren, die nach April 2006 abgeschlossen wurden, hätten geltend gemacht werden müssen und könne aus besonderen Umständen des Einzelfalls auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung finden.

Nicht jede Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stelle einen Abänderungsgrund i.S.v. § 323 Abs. 1 ZPO dar und sei geeignet, die Präklusionsfolgen nach § 323 Abs. 2 ZPO auszulösen. Es müsse sich vielmehr um einen grundlegenden Richtungswechsel handeln, dessen Bedeutung über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausweise (BGH FamRZ 2003, 1734; 2003, 848).

Zudem müsse die Charakterisierung aus Sicht der Partei oder ihres Rechtsanwalts vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen sein. Zumindest die letztgenannte Voraussetzung sei im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht erfüllt. Der Senat habe in dem Zeitraum zwischen April 2006 und Ende 2007 sowohl im damaligen Verfahren zwischen den Parteien als auch zu vergleichbar gelagerten Sachverhalten wiederholt in mündlicher Verhandlung darauf hingewiesen, dass er in der genannten Entscheidung des BGH aus April 2006 noch keine grundlegende Änderung der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung sehe und die damals noch offene Ausgestaltung der Unterhaltsreform abwarten wolle. Im Hinblick darauf hätte die Einrede der Befristung im Ausgangsverfahren zu keinem dem jetzigen Kläger günstigeren Ergebnis geführt, was ihm aufgrund der entsprechenden Senatsäußerung im Termin auch bewusst gewesen sei. In dieser besonderen Situation könne es nunmehr dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Befristungseinrede nicht bereits im Ausgangsverfahren geltend gemacht habe.

Die Voraussetzungen einer Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b BGB hielt das OLG für erfüllt. Da die Vorschrift als Einrede ausgestaltet sei, obliege zwar grundsätzlich dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte keine ehebedingten Nachteile erlitten hab...

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