Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Möglichkeit der Befristung des Unterhalts wegen Krankheit.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs vom 19.5.1999, in dem der Kläger sich verpflichtet hatte, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.000,00 DM (511,29 EUR) zu zahlen.
Die Parteien hatten im August 1989 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1989 und 1993 geborene Söhne hervorgegangen. Die Ehe wurde im Mai 1999 geschieden. Seit der Scheidung versorgte und betreute die Beklagte durchgehend den gemeinsamen jüngeren Sohn. Der ältere Sohn blieb zunächst bei ihr, wechselte zum Jahreswechsel 2003/2004 in den Haushalt des Klägers und kehrte Ende 2007 wieder in den Haushalt der Beklagten zurück. Er beendete im Sommer 2009 seine allgemeine Schulausbildung und leistete seit Juli 2007 Wehrdienst.
Der Kläger war wieder verheiratet. Aus der neuen Ehe war ein im September 1999 geborenes Kind hervorgegangen.
Die Beklagte hatte die Schule 1970 mit dem Hauptschulabschluss beendet. Von 1970 bis 1973 durchlief sie eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin, schloss diese aber nicht ab, weil sie die Abschlussprüfung nicht bestand.
In den folgenden 16 Jahren bis zur Heirat im August 1989 übte sie bei verschiedenen Arbeitgebern Bürotätigkeiten aus. Nach der Geburt des ersten Kindes im Dezember 1989 widmete sie sich nur noch der Versorgung des ehelichen Haushalts und der Betreuung der Kinder. Auch nach Trennung und Scheidung war sie allenfalls geringfügig erwerbstätig. Zu Beginn des Jahres 2009 stellte sie einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente, der mit Bescheid vom 29.1.2009 abgelehnt wurde, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht mindestens für drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet hatte.
Mit der Abänderungsklage begehrte der Kläger die stufenweise Herabsetzung des an die Beklagte zu zahlenden nachehelichen Unterhalts ab Januar 2008 sowie eine Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung bis zum 31.8.2009.
Das AG hat die Abänderungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit in einer Höhe, die keine Abänderung rechtfertige. Nach dem arbeits- und sozialmedizinischen Sachverständigengutachten sei von ihrer Erwerbsunfähigkeit auszugehen.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Kläger Berufung ein, die sich als zum Teil begründet erwies.
Entscheidung
Das Rechtsmittel des Klägers hatte keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Höhe des nachehelichen Unterhalts wandte. Allerdings kam das OLG zu dem Ergebnis, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei bis zum 30.6.2011 zu befristen.
Infolge der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Gesetzeslage sei nunmehr auch eine Befristung des Krankheitsunterhalts möglich. Da es im vorliegenden Fall um die Abänderung einer vor dem 1.1.2008 getroffenen Unterhaltsvereinbarung gehe, sei § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten, der einen über das Inkrafttreten des Gesetzes hinausreichenden Vertrauensschutz enthalte und eine Abänderung von der Zumutbarkeit abhängig mache.
Voraussetzung der Befristung bzw. sonstigen Begrenzung des Unterhalts sei immer, dass der Unterhaltsberechtigte keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Im vorliegen Fall sei davon auszugehen, dass die Krankheit der Beklagten nicht ehebedingt, sondern schicksalhaft sei und auch ohne die Ehe und Kindererziehung eingetreten wäre.
Ein ehebedingter Nachteil ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt habe und ihre Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer sei, als sie ohne die Ehe wäre.
Allerdings führe das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zu befristen sei. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht unberücksichtigt bleiben könne.
Das OLG hielt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 30.6.2011 für angemessen.
Hätte die Erkrankung der Beklagten nicht zur Erwerbsunfähigkeit geführt, hätte sie sich spätestens mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts Anfang 2008 auf den Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt einstellen müssen. Angesichts des Umstandes, dass der jüngere Sohn zu dieser Zeit bereits 14 Jahre alt gewesen sei, hätten die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 1570 BGB n.F. ersichtlich nicht mehr vorgelegen. Ein dann eventuell für eine Übergangszeit noch gegebener Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB hätte mit großer Wahrscheinlichkeit die Höhe des 1999 titulierten Unterhalts von ca. 511,00 EUR nicht mehr erreicht und wäre außerdem gemäß § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB zu befristen gewesen.
Der Kläger erfülle das ihm obliegende Maß an nach...