Leitsatz
Kernproblem dieser Entscheidung war, ob eine Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB in zeitlicher Hinsicht und/oder der Höhe nach in Betracht kommt. Im Hinblick auf die im Gesetz in den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltenen Abwägungskriterien stellte sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Begrenzung des Anspruchs auszugehen ist.
Sachverhalt
Die Parteien stritten sich um den nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Februar 1996. Sie hatten im Jahre 1969 geheiratet und trennten sich im Jahre 1980. Kinder waren aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde im Oktober 1981 rechtskräftig geschieden.
Im März 1981 schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenvergleich, in dem sie unter anderem zum Unterhalt vereinbarten, dass der Ehemann beginnend mit dem 1.4.1981 Unterhalt i.H.v. 2.100,00 DM monatlich bis zum 31.3.1984 zahlen sollte. Ferner wurden in dieser Vereinbarung die Anrechnungsmodalitäten eines Eigenverdienstes der Ehefrau geregelt. Schließlich einigten sich die Parteien darüber, dass nach dem 31.3.1984 die gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen gelten sollten.
Die geschiedene Ehefrau nahm den Ehemann klageweise auf Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 2.350,00 DM für die Zeit ab 1.6.1998 sowie einen Unterhaltsrückstand von 33.180,00 DM zuzüglich Zinsen für den Zeitraum von Februar 1996 bis einschließlich Mai 1998 in Anspruch. Zur Begründung trug sie vor, dass sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Der Beklagte hingegen sei leistungsfähig und erziele aus seiner Geschäftsführertätigkeit höhere Einkünfte als von ihm angegeben.
Der Beklagte ist der Unterhaltsforderung seiner geschiedenen Ehefrau entgegengetreten und vertrat die Auffassung, der Anspruch sei zeitlich zu begrenzen, über die geleisteten Zahlungen hinaus sei er nicht mehr unterhaltspflichtig. Im Übrigen sei er auch nicht leistungsfähig.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage für die Zeit bis September 1998 mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten insgesamt abgewiesen und ihr für die Zeit ab Oktober 1998 in unterschiedlicher Höhe teilweise stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hat das OLG die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie für die Zeit ab Februar 1996 monatlichen Unterhalt von insgesamt 2.500,00 DM zuzüglich Zinsen auf die Rückstände begehrte, zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgte.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Der BGH folgte der von dem OLG vertreten Auffassung insoweit, als auch nach dortiger Auffassung ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB nicht bestand. Ein geschiedener Ehegatte könne nach dieser Vorschrift Unterhalt nur verlangen, solange und soweit von ihm von dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Der Unterhalt begehrende Ehegatte müsse im Einzelnen die Krankheiten, an denen er leide, angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkten. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen der Klägerin nicht. Auch einen Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB habe das Berufungsgericht zu Recht verneint und sei weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht nach § 1573 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt sei.
Anders als das OLG ging der BGH allerdings davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB zustehe.
Ausgangspunkt für die Beurteilung, die Klägerin habe ihren Unterhaltsbedarf ab Ende 1995 selbst decken können, sei die Annahme, es sei von einem Unterhaltsbedarf von höchstens 2.500,00 DM auszugehen. Diesen Betrag habe das Berufungsgericht aus den Angaben des Beklagten bei Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs hergeleitet. Mit dieser allein auf den Zeitpunkt der Scheidung abstellenden Betrachtung könne indes der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht bemessen werden. Auch wenn dieser sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimme, schließe dieser Bezug die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht aus. Umgekehrt könnten auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhten oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst seien.
Aufgrund dessen dürfe bei der Bedarfsbemessung nicht ohne weiteres das zurzeit der Scheidung erzielte Einkommen des Beklagten zugrunde gelegt werden, zumal hierbei sogar der von 1981 bis 1996 zu verzeichnende Geldwertschwund unberücksichtigt bliebe.
Die Bedarfsbemessung begegne noch aus einem weiteren Grund rech...