Leitsatz
Die Parteien stritten sich noch um die Kosten eines Rechtsstreits, den sie vor dem Landgericht gegeneinander geführt hatten. Die Ehefrau hatte den Ehemann während bestehender Ehe auf Auskunftserteilung über Verbleib und Verwendung von ihm von einem Konto abgehobener Beträge in Anspruch genommen. Der Ehemann war seiner Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen und hatte in außergerichtlicher Korrespondenz zunächst hinhaltend auf das Auskunftsbegehren seiner Ehefrau reagiert und zum Teil nicht zutreffende Auskünfte erteilt. Noch im Verlaufe des Prozesses hatte er zunächst bei genereller Verneinung seiner Auskunftsverpflichtung zunächst behauptet, er wisse nicht, was mit den abgehobenen Beträgen geschehen sei.
Die Ehefrau nahm ihn auf Auskunftserteilung und sodann auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Anspruch. Sodann wurde im Laufe des Prozesses der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Ehemann gem. § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt.
Hiergegen wandte er sich mit seiner Beschwerde. Ebenso wandte er sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des LG, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden war.
Beide Rechtsmittel waren nicht erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte das LG dem Ehemann zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der beiderseitigen Erledigungserklärungen habe die von der Klägerin erhobene Auskunftsklage zum Zeitpunkt der Klageerhebung Aussicht auf Erfolg gehabt. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe dieser sehr wohl Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
Zutreffend habe das LG eine Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin als seiner Ehefrau gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB bejaht. Dieser Auskunftsverpflichtung sei der Beklagte bis zur Klageerhebung nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Vielmehr habe er zunächst hinhaltend reagiert und zum Teil nicht zutreffende Auskünfte erteilt. Die Klägerin habe jedenfalls bis zur Klageerhebung genügend begründete Veranlassung gehabt, anzunehmen, dass der Beklagte seiner Auskunftsverpflichtung nicht in umfassendem Maße und mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen war. Noch im Verlaufe des Prozesses habe er zunächst bei genereller Verneinung seiner Auskunftsverpflichtung behauptet, er wisse nicht, was mit den abgehobenen Beträgen geschehen sei, hinsichtlich derer die Klägerin Auskunft verlangte.
Bei derartig unklaren Angaben des Beklagten könne unter keinem Gesichtspunkt davon ausgegangen werden, dass dieser vorprozessual seiner Auskunftspflicht nachgekommen war. Es habe auch alle Veranlassung für die Klägerin bestanden, die eidesstattliche Versicherung zu fordern, die dazu diene, den Auskunftspflichtigen zu veranlassen, seine Auskunft nochmals sorgfältig auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen, soweit - wie hier - begründete Sorge bezüglich der zu beachtenden Sorgfalt bestehe.
Unter den gegebenen Umständen seien auch keine Billigkeitsgesichtspunkte ersichtlich, die dazu führen könnten, die Kostenlast anders als geschehen zu verteilen.
Aus den genannten Gründen sei auch Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2007, 4 U 18/07 (+ 4 W 10/07)