Leitsatz

  • Bei Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungsvertrag (nach § 3 WEG) kann eine werdende (faktische) Eigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht entstehen

    Rechtsbeschwerdegericht kann noch über die Zuständigkeit entscheiden, wenn über die Frage Prozessgericht/Wohnungseigentumsgericht nicht vorab entschieden wurde

 

Normenkette

§ 3 WEG, § 50 WEG, § 17a GVG, § 29 ZPO

 

Kommentar

1. Eine werdende Eigentümergemeinschaft entsteht grundsätzlich nur bei einer Teilung des Grundstücks nach § 8 WEG durch den Alleineigentümer, weil bei diesem Verfahren die Erwerber in der Regel nicht sogleich als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen, sondern nur durch eine Vormerkung gesichert werden. Anders ist es bei einer Begründung von Wohnungseigentum durch Miteigentümer in Form eines Begründungsvertrages nach § 3 WEG; hier werden nämlich bei der Anlegung der Wohnungsgrundbücher sogleich sämtliche Miteigentümer als Wohnungseigentümer ins Grundbuch eingetragen; für eine werdende Gemeinschaft ist damit kein Raum (vgl. bereits BayObLG, NJW-RR 92, 597; Weitnauer/Lüke, 8. Aufl., § 10 Anhang Rn. 3). Vorliegend hat es sich um eine Bauherrengemeinschaft gehandelt.

2. Ist über die Frage, ob das Prozessgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist, entgegen § 17a Abs. 3 GVG nicht vorab entschieden worden, ist die Zuständigkeit vom Gericht der Hauptsache auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen.

Die Zuständigkeitsfrage ist nach überwiegender Meinung wie eine Frage des Rechtswegs zu behandeln; auch für das Verhältnis der Eigentumsgerichte zu den Prozessgerichten sind deshalb die Bestimmungen des § 17a GVG analog anzuwenden (vgl. BayObLG/ 98, 110/113).

Hat - wie hier - das Beschwerdegericht die Frage der Zuständigkeit nicht selbstständig geprüft und hatten die Beteiligten deshalb bisher keine Gelegenheit, die zunächst getroffene Entscheidung in diesem Punkt überprüfen zu lassen, kann die Zuständigkeit auch noch vom Rechtsmittelgericht der Hauptsache geprüft werden, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz.

3. Vorliegend mussten deshalb die Beschlüsse des LG und des AG (als Wohnungseigentumsgerichte) aufgehoben und die Sache an das AG (Prozessgericht) abgegeben werden. Die Zuständigkeit des Streitgerichts ergibt sich hier nach § 29 ZPO; die Wohnanlage steht im Bezirk dieses Gerichts (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 2000, 85).

4. Aufgrund der Abgabe ist hinsichtlich der bisher entstandenen Verfahrenskosten § 50 WEG analog anzuwenden; danach werden die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten, nicht aber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, als Teil der Kosten behandelt, die bei dem aufnehmenden Gericht anfallen.

5. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 3.772,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 20.04.2000, 2Z BR 22/00)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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