Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat Anspruch auf Versorgung gegenüber dem Staat (vgl. § 5 Satz 1 SGB I). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die staatliche Gemeinschaft für einen Schaden einzutreten hat, den eine Bürgerin oder ein Bürger bei einer für den Staat erbrachten "Leistung" erlitten hat (z. B. Kriegsbeschädigung als Soldatin oder Soldat) bzw. der einer Bürgerin oder einem Bürger deshalb entstanden ist, weil der Staat seine "Fürsorgepflicht" verletzt hat (z. B. Opfer eines Gewaltverbrechens, dessen Verhinderung dem Staat im Rahmen der Verbrechensverhütung nicht gelang).
Das zur Versorgung der Opfer des (ersten und) zweiten Weltkrieges verabschiedete Bundesversorgungsgesetz (BVG) legte den gesetzlichen Grundstein für eine umfassende soziale Absicherung und gilt als "Grundnorm" des Entschädigungsrechts. Neben der Anspruchsgrundlage für die Kriegsopfer der Weltkriege findet es heute insbesondere entsprechende Anwendung auf alle sogenannten weiteren Nebengesetze des sozialen Entschädigungsrechts. Als Nebengesetze, aus denen die Versicherten Ansprüche ableiten können, sind insbesondere zu nennen:
Für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts sind die örtlich zuständigen Versorgungsbehörden sowie die Träger der Kriegsopferfürsorge in den einzelnen Ländern verantwortlich. Einige Leistungen werden von der Versorgungsverwaltung zwar eigenständig erbracht, eine Vielzahl der Leistungen erbringen jedoch die Krankenkassen. Hierbei handelt es sich aber um eine auftragsweise Leistungserbringung für die Versorgungsverwaltungen, die den Krankenkassen die entstehenden Kosten (i. d. R. pauschaliert) erstatten.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung enthält die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, die verbindlich anzuwenden sind, um den Grad einer Schädigungsfolge (GdS) sowie der Grad der Behinderung (GdB) gemäß Neuntem Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) festzustellen. Sie dienen den versorgungsärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern nun als verbindliche Norm für eine sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Bewertung der verschiedensten Auswirkungen von Gesundheitsstörungen unter besonderer Berücksichtigung einer sachgerechten Relation untereinander.
Darüber hinaus können ebenfalls Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) resultieren. Wiedergutmachung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung mit Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Die Krankenversorgung dieses Personenkreises wird ausschließlich von den AOKn erbracht. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen werden vom zuständigen Bundesland erstattet.