Leitsatz
Aufgrund der bisherigen uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu hatte der BGH darüber zu entscheiden, wie die bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbenen Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich zu behandeln sind. Im Zuge dessen ergab sich auch die Notwendigkeit von Ausführungen zur Berechnung des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5 BGB beim Zusammentreffen von angleichungsdynamischen und regeldynamischen Anwartschaften.
Sachverhalt
Die Parteien waren seit dem Jahre 1993 miteinander verheiratet. Im Jahre 1999 wurde auf Initiative der Ehefrau das Ehescheidungsverfahren eingeleitet. Das Scheidungsverbundurteil wurde am 3.4.2001 rechtskräftig.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs waren bei dem ausgleichspflichtigen Ehemann Anrechte aus der Sächsischen Ärzteversorgung (SÄV) sowie aus der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK) zu berücksichtigen. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau hatte lediglich angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Das AG hat - nach Zurückverweisung - den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der SÄV auf dem Versicherungskonto der Ehefrau angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 217,47 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit - begründet hat.
Gegen diesen Beschluss hat die SÄV Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das OLG im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der SÄV auf dem Versicherungskonto der Ehefrau nicht angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 195,97 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit - begründet und wegen der weitergehenden Anwartschaften des Ehemannes bei der SÄV und wegen seiner Anwartschaften bei der ZVK den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der SÄV, mit der sie Berechnung des Höchstbetrages unter Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (West) beanstandet.
Das Rechtsmittel der SÄV führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Entscheidung
Der BGH teilte die Auffassung des OLG, wonach der Versorgungsausgleich vor Einkommensangleichung durchzuführen war, da der Ehemann sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte (bei der SÄV) als auch die höheren nicht angleichungsdynamischen Anrechte (bei der ZVK) erworben hatte. Zu der in Rechtsprechung und Literatur lange umstrittenen Frage, welcher Dynamik diejenigen Versorgungsanrechte unterliegen, die bei der SÄV oder anderen ärztlichen Versorgungswerken im Beitrittsgebiet erworben worden sind, vertrat der BGH die Auffassung, derartige Anrechte seien als angleichungsdynamische sonstige Anrechte i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG zu qualifizieren.
Die Versorgungsanwartschaften bei der ZVK sind dagegen als regeldynamische Anrechte zu berücksichtigen. Sowohl hinsichtlich der Anrechte aus der SÄV als auch aus der ZVK findet das analoge Quasi-Splitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG statt. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b VAÜG gegeben. Die angleichungsdynamischen Anrechte und die regeldynamischen Anrechte werden nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG getrennt voneinander ausgeglichen.
Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB ist überschritten. Der BGH hat sich in seinem Beschluss erneut zur Berechnung des Höchstbetrages von angleichungsdynamischen Anrechten geäußert. In seinem Beschluss vom 1.12.2004 hatte er bereits entschieden, dass sich für angleichungsdynamische Anrechte der Höchstbetrag anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) errechnet. In dem nun entschiedenen Fall stellt der BGH auch seine Auffassung zur Berechnung des Höchstbetrages beim Zusammentreffen von angleichungsdynamischen und regeldynamischen Anrechten dar, ohne hierüber abschließend entscheiden zu können. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OLG Thüringen vom 08.04.2005 - 1 UF 430/02 - kann die Berechnung des Höchstbetrages in derartigen Fällen in rechtlich bedenkenfreier Weise dadurch erfolgen, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungsdynamische Anrechte umgerechnet werden. Diese vorgeschlagene Umrechnung bezieht sich nur auf die Methode zur Bestimmung des Höchstbetrages. Keinesfalls dürfen die in getrennten Ausgleichen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG zu begründenden regeldynamischen Anwartschaften tatsächlich zu angleichungsdynamischen Anwartschaften umgerechnet werden. Dies wäre nach Auffassung des BGH ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die gesetzlichen Regelungen. Der BGH beruft sich bei seinen Überlegungen auf einen Umrechnungsvorschlag von Kemnade (FamRZ 2004, 1650 ff.). Hierbei ist zu beachten, dass in Fällen, bei denen der Versorgungsausgleich beim Zusammentreffen von angleichungs- und regeldynamis...