(1) Zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission so bald wie möglich über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI entsprechen. Sie teilen ihr folgende Einzelheiten mit:

 

a)

Mitgliedstaat sowie Name und Anschrift der berichtenden Behörde;

 

b)

Datum, Uhrzeit und Ort des schweren Unfalls sowie den vollständigen Namen des Betreibers und die Anschrift des betreffenden Betriebs;

 

c)

Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

 

d)

Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.

 

(2) Sobald die Informationen gemäß Artikel 14 eingeholt sind, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über das Ergebnis ihrer Analyse und über ihre Empfehlungen, wobei ein von der Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erstellter und regelmäßig überprüfter Meldevordruck zu verwenden ist.

Die Übermittlung dieser Informationen durch die Mitgliedstaaten darf nur zurückgestellt werden, um den Abschluss gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen, die durch eine solche Informationsübermittlung beeinträchtigt werden könnten.

 

(3) Die Mitgliedstaaten geben der Kommission Name und Anschrift der Stellen bekannt, die gegebenenfalls Informationen über schwere Unfälle besitzen und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten bei solchen Unfällen beraten können.

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