Kurzbeschreibung
Die VOB/B sieht in § 6 Abs. 6 VOB/B für den Fall der Behinderung einen Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber vor. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Behinderung, eine Behinderungsanzeige bzw. die Offenkundigkeit der Behinderung sowie dass der Auftraggeber die hindernden Umstände zu vertreten hat.
Behinderungsanzeige
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Anschrift Auftraggeber | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Hier: Behinderungsanzeige gem. § 6 Abs. 1 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,[1]
nach dem zwischen uns geschlossenen Bauvertrag vom _______________ zeigen wir entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 1 VOB/B an, dass wir in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistung aktuell behindert sind. Die bestehende Behinderung ist verursacht aufgrund folgender Gegebenheiten:
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Aufgrund dieses Umstands sind die folgenden beauftragten und nach der Bauabwicklung aktuell auszuführenden Arbeiten nicht bzw. nur eingeschränkt möglich:[2]
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Im Hinblick auf die bestehende Behinderung erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass gem. § 6 Abs. 2 VOB/B die Ausführungsfrist verlängert wird.[3] Sobald die Behinderung entfällt, werden wir Sie hierüber in Kenntnis setzen und dann auch die behindernden Wirkungen im Einzelnen darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
- die Behinderung durch einen Umstand ausgelöst wurde, der im Risikobereich des Auftraggebers liegt;
- die Behinderung durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordneten Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände ausgelöst wurde.
In Nr. 2 wird klargestellt, dass Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung gelten.
Achtung: Die sog. Schlechtwettertage genügen hierfür dann nicht, wenn mit ihnen (z. B. in der kalten Jahreszeit) nach dem allgemein vorauszusehenden Witterungsablauf zu rechnen war.
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