Leitsatz
Für eine Erstausbildung kann die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind ruhen, denn Ausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf. Notfalls muss der andere Elternteil, auch wenn er die Kinder schon betreut, den notwendigen Unterhalt leisten, wenn er das kann.
Sachverhalt
Wenn Mütter oder Väter eine Erstausbildung machen, müssen sie keinen Unterhalt für ihre Kinder zahlen. Ein entsprechendes Urteil des OLG Braunschweig hat der BGH bestätigt. Für eine Erstausbildung ruht die Unterhaltspflicht, denn die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf. Die Erwerbstätigkeit und damit die Unterhaltszahlungen dürfen allerdings nur für eine Erstausbildung und nicht für weitere Qualifikationen unterbrochen werden – das wäre dann ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit.
Geklagt hatte eine 30-Jährige, die bei der Geburt ihrer heute 16 und 18 Jahre alten Kinder noch Schülerin gewesen war. Ihren Hauptschulabschluss holte sie später nach und arbeitete als ungelernte Kraft mit geringem Verdienst. 2002 trennten sich die Eltern, seit 2004 leben die Kinder beim Vater und die Mutter zahlte Unterhalt. 2009 begann sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Wegen ihres geringen Gehalts während der Ausbildung sollte die Unterhaltspflicht zeitweise aufgehoben werden. Dafür begehrte sie die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt. Nachdem sie zunächst vor dem Amtsgericht Wolfsburg unterlegen war, gaben ihr das OLG Braunschweig und nun der BGH in 3. und letzter Instanz Recht.
Die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern vorrangig befriedigen darf (so auch BGH, Urteil v. 15.12.1993, XII ZR 172/92). Auch der betreuende Vater kann ein anderer leistungsfähiger Verwandter i.S. v. § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein und unterhaltsrechtlich einspringen müssen. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 4.5.2011, XII ZR 70/09.