Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 16 Abs. 1 FGG, § 16 Abs. 2 S. 1 FGG, § 22 Abs. 1 FGG, § 212 ZPO

 

Kommentar

1. Fehlt bei der förmlichen Zustellung der Entscheidung in einer Wohnungseigentumssache (nach § 6 Abs. 1 FGG) der Vermerk des Postbediensteten über den Tag der Zustellung auf dem Briefumschlag, wird die 2-Wochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG nicht in Lauf gesetzt (vgl. § 208 ZPO, § 212 Abs. 1 ZPO, § 195 Abs. 2 S. 1 und S. 2 ZPO sowie § 190 Abs. 1 ZPO und § 191 ZPO; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, NJW 1977, 621 und h.R.M.; § 187 S. 2 ZPO analog).

Im vorliegenden Fall war deshalb die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts auf Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags in den vorherigen Stand erfolgreich, sodass die Sache an das Landgericht zur weiteren und erstmaligen Sachentscheidung zurückzugeben war.

2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wurde nicht ausgesprochen, der Geschäftswert für die III. Instanz auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 06.07.1994, 2Z BR 49/94)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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