Leitsatz

Der Erwerber kann mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufrechnen oder den Erwerbspreis mindern, wenn der Bauträger als alleiniger Eigentümer durch die endgültige Verweigerung der Nachbesserung zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, an der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche mitzuwirken.

 

Fakten:

Der Bauträger errichtete ein Doppelhaus, das er in Wohnungseigentum aufteilte. Eine Hälfte behielt er als Eigentümer, die andere verkaufte er an einen Erwerber. Das Haus wies verschiedene Mängel auf. Da sich der Bauherr weigerte, die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchzuführen, beschritt der Erwerber den Rechtsweg - mit Erfolg. Denn grundsätzlich steht dem einzelnen Erwerber der Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels am Gemeinschaftseigentum in Höhe der gesamten Mängelbeseitigungskosten zu. Er ist zwar ohne einen dazu ermächtigenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft daran gehindert, den Schadensersatzanspruch oder die Minderung mit Zahlung an sich selbst durchzusetzen. Ausnahmsweise aber, wenn sich innerhalb der Gemeinschaft Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen verdient der Bauherr als bisheriger Alleineigentümer und Vertragspartner, der seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, keinen Schutz. Er kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass seine Interessen als Miteigentümer durch die Aufrechnung oder Minderung berührt sind.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.06.2001, VII ZR 420/00

Fazit:

Die Bestimmungen des WEG schützen also einen Bauträger nicht, seinen Pflichten nach den Vorschriften des Baurechts nachzukommen, auch wenn er Mitglied der Eigentümergemeinschaft verbleibt.

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