(1) 1Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

 

1.

ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen eines Heilpraktikers. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2. 2Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden;

 

2.

die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages von 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. [Bis 30.06.2023: 2Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig; der Betrag nach Satz 1 ist vom Festbetrag abzuziehen.] [1] 3Der Betrag nach Satz 1 ist nicht abzuziehen bei Aufwendungen von

 

a)

Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

 

b)

Empfängern von Versorgungsbezügen und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei Antragstellung 1 125 Euro monatlich nicht übersteigen,

 

c)

Personen, die Leistungen nach § 9 Abs. 7 Nr. 2 erhalten,

 

d)

Schwangeren bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.

4Nicht beihilfefähig sind

 

a)

Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,

 

b)

bei Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

aa)

Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,

bb)

Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,

cc)

Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten,

dd)

Arzneimittel gegen Reisekrankheiten,

 

c)

Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,

 

d)

unwirtschaftliche Arzneimittel;

 

3.

eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. 2Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder - ausgenommen Saunabäder und Schwimmen in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer als beihilfefähig anerkannten Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur -, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- sowie Sprachtherapie und dergleichen. 3Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden oder werden damit zugleich in erheblichem Umfang berufsbildende oder allgemein bildende Zwecke verfolgt, so sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche, gesondert durchgeführte und berechnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig;

 

4.

Anschaffung oder Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. 2Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3;

 

5.

Erste Hilfe;

 

6.

stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133), oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222), und zwar

 

a)

allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundespflegesatzverordnung und § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes,

 

b)

Wahlleistungen unter den in § 6a genannten Voraussetzungen,

aa)

gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung und § 17 Abs. 1 bis 3 und § 19 des Krankenhausentgeltgesetzes,

bb)

gesondert berechnete Unterkunft nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung und §§ 16 und 17 Abs. 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16 Euro täglich,

 

c)

vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen der Nr. 1 und 2.

2Bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten entsprechen;

 

7.

eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung); die Grundpflege muss überwiegen. 2Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. 3Die ...

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