(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig; § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Palliativversorgung in einem Hospiz, in denen palliativ-medizinische Behandlungen erbracht werden, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 beihilfefähig.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen