(1) 1Beihilfefähig sind die Aufwendungen
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für den Schlussbericht der Kurärztin oder des Kurarztes, |
3. |
für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson, |
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für Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 Tage in Höhe von 16,00 EUR täglich, für Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B), in Höhe von 12,50 EUR täglich; An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Kurtag, sowie |
5. |
für Fahrtkosten nach § 48. |
2Beihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt. 3Werden die Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) 1Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind nur beihilfefähig für Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG mit Bezügen und wenn
1. |
sich aus dem von der Festsetzungsstelle eingeholten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ergibt, dass eine solche Heilkur als Heilmaßnahme zur Verhütung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit unaufschiebbar und unbedingt notwendig ist, |
2. |
eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht zum gleichen Erfolg führen würde und |
3. |
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. |
2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 können bis zu 30 Kalendertage einschließlich der Reisetage als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sich aus dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ergibt, dass eine längere Kurdauer aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. 3Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.
(3) 1Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem in der Anlage 7 genannten Kurorte durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. 2Die Voraussetzungen nach Satz 1 liegen nicht vor, wenn die beihilfeberechtigte Person während der Maßnahme in einem Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil wohnt.
(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Heilkur ist nicht zulässig,
1. |
wenn die beihilfeberechtigte Person in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist; eine Beschäftigung gilt als nicht unterbrochen während
a) |
einer in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Beurlaubung, |
b) |
einer Elternzeit nach § 19a der Urlaubsverordnung, |
c) |
einer Beurlaubung nach § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 4 Satz 1 LBG oder nach § 76 a Abs. 1 bis 3 LBG sowie |
d) |
einer Zeit, in der die beihilfeberechtigte Person ohne Dienstbezüge beurlaubt war und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient; |
die Zeit der Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage sowie im Dienst kommunaler Spitzenverbände steht der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich; dies gilt auch für die Zeit der Tätigkeit bei Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 v. H. aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, |
2. |
wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits
a) |
eine Sanatoriumsbehandlung, Heilkur oder Maßnahme nach § 43 Abs. 6, zu deren Kosten eine Beihilfe gezahlt worden ist, |
b) |
ein von einem Träger der Sozialversicherung verordnetes Heilverfahren oder eine von diesem Träger bezuschusste Kur oder |
durchgeführt wurde; im unmittelbaren Landesdienst kann das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde, bei schweren chronischen Leiden oder nach einer schweren einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung von der Einhaltung der Frist absehen, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten aus zwingenden Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist, |
3. |
nach Kündigung des Dienstverhältnisses oder nach Stellung des Antrages auf Entlassung, |
4. |
wenn die beihilfeberechtigte Person innerhalb der auf die Beendigung der Heilkur folgenden zwölf Kalendermonate in den Ruhestand tritt, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird, |
5. |
wenn die beihilfeberechtigte Person innerhalb der auf die Beendigung der Heilkur folgenden zwölf Kalendermonate in die Freistellungsphase der Altersteilzeit tritt, |
6. |
solange die beihilfeberechtigte Person aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist, |
7. |
wenn die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung unmittelbar bevorsteht oder |
8. |
wenn der beihilfeberechtigten Person aufgrund besonderer Vorschriften wegen des Leidens, aufgrund dessen sie die Heilkur beantragt hat, ein Anspruch auf Heilfürsorge zusteht. |