(1) Die Aufwendungen für häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte nach § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 SGB XI (Pflegesachleistungen) sind in dem als notwendig festgestellten Umfang der Pflege einschließlich der Fahrkosten entsprechend des Pflegegrades des § 15 Absatz 3 SGB XI für Pflegebedürftige beihilfefähig in
1. |
Pflegegrad 2 bis zu 761 Euro [Von 2022 bis 2023: 724 Euro; Bis 31.12.2021: 689 Euro] je Kalendermonat, |
2. |
Pflegegrad 3 bis zu 1 432 Euro [Von 2022 bis 2023: 1 363 Euro; Bis 31.12.2021: 1.298 Euro] je Kalendermonat, |
3. |
Pflegegrad 4 bis zu 1 778 Euro [Von 2022 bis 2023: 1 693 Euro; Bis 31.12.2021: 1.612 Euro] je Kalendermonat, |
4. |
Pflegegrad 5 bis zu 2 200 Euro [Von 2022 bis 2023: 2 095 Euro; Bis 31.12.2021: 1.995 Euro] je Kalendermonat. |
Im Übrigen ist § 5 Absatz 6 mit Ausnahme von dessen Satz 3 anzuwenden. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige sind die Aufwendungen im Rahmen des Satzes 1 nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 beihilfefähig; besteht danach kein Beihilfeanspruch, findet Absatz 2 Anwendung.
(2) 1Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen nach § 19 SGB XI wird ein Pflegegeld ohne Nachweis von Aufwendungen als beihilfefähig berücksichtigt. 2Der Anspruch setzt voraus, dass die oder der Pflegebedürftige mit dem zustehenden Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. 3Als beihilfefähig gelten in
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Pflegegrad 2: 332 Euro [Bis 31.12.2023: 316 Euro] je Kalendermonat, |
2. |
Pflegegrad 3: 573 Euro [Bis 31.12.2023: 545 Euro] je Kalendermonat, |
3. |
Pflegegrad 4: 765 Euro [Bis 31.12.2023: 728 Euro] je Kalendermonat, |
4. |
Pflegegrad 5: 947 Euro [Bis 31.12.2023: 901 Euro] je Kalendermonat. |
4Die Beträge nach Satz 3 vermindern sich anteilig nur um die Tage einer vollstationären Unterbringung nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und § 7, soweit diese über vier Wochen hinausgeht. 5Sie vermindern sich ebenso um Tage, an denen Beihilfe für eine vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 9e, für vollstationäre Pflege nach § 9f oder eine Versorgung nach § 42a SGB XI [Ab 01.07.2025: § 42b SGB XI] [Bis 31.12.2023: oder für vollstationäre Pflege nach § 9f] zusteht. 6Für Tage, an denen Beihilfe für Kurzzeitpflege nach § 9d Absatz 2 zusteht, erfolgt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Minderung nur zur Hälfte. 7Dabei gelten Tage der An- und Abreise jeweils auch als volle Tage der häuslichen Pflege. 8Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist.
(3) Werden im Kalendermonat sowohl Pflegesachleistungen nach Absatz 1 als auch Pflegegeld nach Absatz 2 in Anspruch genommen (Kombinationspflege), darf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 beihilfefähigen Beträge den nach dem Pflegegrad zutreffenden Höchstbetrag des Absatzes 1 nicht übersteigen.
(4) 1Bei Pflegebedürftigen in ambulant betreuten Wohngruppen [Bis 12.11.2019: , die Beihilfe aufgrund von Absatz 1 oder 2 oder § 9g erhalten,] ist ein pauschaler Zuschlag nach Maßgabe des § 38a SGB XI beihilfefähig. 2Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sind nach Maßgabe des § 45e SGB XI beihilfefähig, wenn und soweit die Maßnahme von der Pflegeversicherung anteilig bezuschusst wird.