Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

[1] § 4f geändert durch Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.07.2019.

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