Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. |
für die Schwangerschaftsüberwachung, |
2. |
entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 10, |
3. |
für die Hebamme und den Entbindungspfleger, |
4. |
für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- und Ersatzpflegekraft nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 gepflegt wird; § 4 Absatz 1 Nummer 4 Sätze 3 bis 5 sind anzuwenden. |
5. |
entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 2 für das Kind. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen