1Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der eigenen Familie nicht erbracht werden kann. 2Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen im Sinne des § 39a SGB V, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt. 3Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind ebenfalls beihilfefähig, § 37b Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 sowie § 37b Absätze 2 und 3 SGB V gelten entsprechend. 4Darüber hinaus können Leistungen nach § 22 erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt. 5Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten überschritten werden.

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