(1) Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
1. |
Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen, |
2. |
Einrichtungen für Suchtbehandlungen und |
3. |
sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. |
(2) 1Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. 2Anschlussheilbehandlungen liegen nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang stehen.
(3) Einrichtungen für Suchtbehandlungen sind auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen.
(4) Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, welche die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).
(5) 1Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2 oder 3 ist, dass die Maßnahme nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind; die Ärztin bzw. der Arzt darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur behandelnden Einrichtung stehen. 2Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 4 ist, dass es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung (Absatz 2) handelt und die Art und Schwere der Erkrankung die stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind. 3Die Beihilfefähigkeit ist von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle abhängig, in Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 ab einer Dauer von 30 Tagen.
(6) 1Aus Anlass einer stationären Behandlung in Einrichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. |
für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 5, 6, 8 und 9 [Bis 31.01.2020: §§ 5, 8 und 9], |
3. |
für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe, |
4. |
für den ärztlichen Schlussbericht, |
5. |
für die An- und Abreise höchstens bis zu 300 Euro, unabhängig vom benutzen Beförderungsmittel. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 1. |
2Satz 1 Nummern 3 und 5 gilt für Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. 3Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach den Abätzen 2 bis 4, mit der alle Leistungen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 pauschal abgerechnet werden, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 ist ausgeschlossen. [Bis 31.01.2020: Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach den Absätzen 2 bis 4, die Leistungen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 betreffen, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 ist ausgeschlossen.]