(1) Die Aufwendungen für
1. |
Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, |
2. |
Müttergenesungskuren und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren, |
3. |
ambulante Heilkuren, sind beihilfefähig. |
(2) Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Heilbehandlungen im Sinne des § 9 für aktive Bedienstete nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HmbBG zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit, die mit Unterkunft und Verpflegung kurmäßig in Einrichtungen nach § 20 Absatz 4 durchgeführt werden und für die die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach § 20 Absatz 5 Satz 2 nicht erfüllt sind.
(3) Müttergenesungskuren und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 Absatz 1 SGB V als gleichartig anerkannten Einrichtung.
(4) 1Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HmbBG zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit. 2Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach § 9 nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem anerkannten Heilkurort durchgeführt werden. 3Die Unterkunft muss sich im Heilkurgebiet befinden und ortsgebunden sein; eine Unterkunft im Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend.
(5) 1Bei Kuren nach den vorstehenden Absätzen sind beihilfefähig die Aufwendungen für
1. |
gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 5, 8 und 9, |
4. |
den ärztlichen Schlussbericht, |
5. |
eine behördlich als notwendig anerkannte Begleitperson für Schwerbehinderte, |
6. |
Unterkunft und Verpflegung bis zu 16 Euro pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 23 Tagen einschließlich der Reisetage. |
2Bei Pauschalpreisen in Einrichtungen nach den Absätzen 2 bis 4, für die eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.
(6) Die Aufwendungen nach Absatz 5 sind nur beihilfefähig, wenn
1. |
eine Kur nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und nicht mit gleicher Erfolgsaussicht durch andere Heilmaßnahmen, insbesondere durch eine andere Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung, ersetzt werden kann, |
2. |
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat und |
3. |
die Kur innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids begonnen wird. |
(7) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Kur darf nicht anerkannt werden,
1. |
wenn die oder der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist; eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während der Zeit eines Erziehungsurlaubs sowie einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn anerkannt worden ist, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, |
2. |
wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren wegen derselben Krankheit bereits eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsbehandlung (§ 20) oder Kur durchgeführt und beendet worden ist, |
3. |
nach Stellung des Antrags auf Entlassung, |
4. |
wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Kur enden wird, es sei denn, dass die Kur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird, |
5. |
solange die oder der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist. |
(8) Bei Anwendung des Absatzes 7 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
1. |
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage und |
2. |
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, |
der Zeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.