(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen bei

 

1.

Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maß gefährden,

 

2.

Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch zwölf Monate vor und nach dem Zeitintervall durchgeführt werden kann,

 

3.

Frauen vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,

 

4.

Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,

 

5.

Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an in jedem zweiten Jahr die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit

nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

 

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und[1] Nr. 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060[2] [Bis 31.12.2023: 100 bis 102 und 200] des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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