(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen bei
3. |
Frauen vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, |
4. |
Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, |
nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und[1] Nr. 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060[2] [Bis 31.12.2023: 100 bis 102 und 200] des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte.
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