(1) Aus Anlass einer Krankheit sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
2. |
Vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG) sowie vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). 2Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen bis zu der Höhe beihilfefähig, die bei einer Behandlung im nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhaus entstanden wären, das diese Vorschriften anwendet. |
3. |
Erste Hilfe. |
4. |
Eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung); die Grundpflege muss überwiegen. 2Daneben sind die Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. 3Bei einer Pflege durch nahe Angehörige (§ 4 Abs. 8) sind nur die notwendigen Fahrkosten (Nummer 11) und, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen beihilfefähig; eine an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Eltern des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig. 4Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Entgeltgruppe 7a der Kr-Anwendungstabelle [West] - Anlage 5 A TVÜ-Länder). |
5. |
Eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten pro Stunde bis zur Höhe von 0,32 vom Hundert der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro[2] [Bis 31.12.2023: bis zu 6 Euro stündlich, höchstens 36 Euro täglich], wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären Unterbringung (Nummer 2, § 6, § 7 und § 12) den Haushalt nicht weiterführen kann. 2Voraussetzung ist, dass diese Person - ausgenommen Alleinerziehende - nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3) verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. 3Dies gilt in besonderen Fällen auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer stationären Unterbringung, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist. 4Nummer 4 Satz 3 gilt entsprechend. 5Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter 15 Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. 6Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer in der Nummer 4 Satz 3 genannten Person sind mit Ausnahme der Fahrkosten (Nummer 11) nicht beihilfefähig. |
6. |
1Die vom Arzt oder Zahnarzt bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich oder elektronisch[3] verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. 2Ist für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig. 3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen sowie die Aufwendungen für
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