(1) 1Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die von Ärzten als notwendig bescheinigte häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege neben anderen nach § 5 Abs. 1 beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend den Pflegestufen des § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig. 2Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die Beihilfe zu Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit erhalten, haben Anspruch auf Pflegeberatung. 3Umfang und Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richten sich nach § 7a Elftes Buch Sozialgesetzbuch. 4Aufwendungen für die zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit nach § 44a Elftes Buch Sozialgesetzbuch sind für Beschäftigte nach § 3 des Pflegezeitgesetzes beihilfefähig, wenn sie Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegen.
(2) 1Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. 2Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. 3Die Pflegebedürftigen sind einer der Stufen nach § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch zuzuordnen.
(3) 1Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen je Kalendermonat nach Maßgabe des § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge. 2Bei einer teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen je Kalendermonat nach Maßgabe des § 41 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge. 3Werden auf Grund eines besonderen Pflegeaufwands höhere Aufwendungen zwingend notwendig, so kann zur Vermeidung einer Notlage eine Beihilfe bis zur Höhe dieser Aufwendungen gewährt werden. 4Bei zusätzlichen Betreuungsleistungen wird Beihilfe nach Maßgabe des § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch gewährt. 5Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für teilstationäre Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in Verbindung mit Aufwendungen häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte, in Verbindung mit häuslicher Pflege durch andere geeignete Personen oder in Kombination von häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen richtet sich nach § 41 Absatz 4 bis 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch.
(4) 1Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen je Kalendermonat nach Maßgabe des § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge. 2Bei einer teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte bestimmt sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen je Kalendermonat nach Maßgabe des § 41 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und der dort festgelegten Beträge. 3Werden auf Grund eines besonderen Pflegeaufwands höhere Aufwendungen zwingend notwendig, so kann zur Vermeidung einer Notlage eine Beihilfe bis zur Höhe dieser Aufwendungen gewährt werden. 4Bei zusätzlichen Betreuungsleistungen wird Beihilfe nach Maßgabe des § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch gewährt. 5Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für teilstationäre Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in Verbindung mit Aufwendungen häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte, in Verbindung mit häuslicher Pflege durch andere geeignete Personen oder in Kombination von häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen richtet sich nach § 41 Absatz 4 bis 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch.
(5) 1Bei einer Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) werden die Kosten für längstens vier Wochen je Kalenderjahr bis zur Höhe des in § 42 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Betrages als beihilfefähig anerkannt. 2Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. 3Dies gilt:
1. |
für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder |
2. |
in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. |
4Entsprechend § 42 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sind Pflegeaufwendungen für eine Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen auch bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig. 5Voraussetzung ist, dass die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist...