(1) 1Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfeberechtigten mit Dienst- oder Anwärterbezügen werden Beihilfen gewährt zu den Aufwendungen für eine planmäßige Heilkur unter ärztlicher Leitung in einem inländischen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder in einem für Klimaheilkuren oder Kneippheilkuren geeigneten Ort, wenn diese in dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat[1] [Bis 31.03.2022: Bundesministerium des Innern] auf Grund von Vorschlägen der Länder herausgegebenen Verzeichnis enthalten sind. 2Beihilfefähig sind Aufwendungen für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage; Voraussetzung ist, dass die nach § 17 Abs. 1 zuständige Stelle auf Grund des Zeugnisses eines Amtsarztes oder eines von ihr bezeichneten Vertrauensarztes vor Beginn der Kur anerkannt hat, dass sie als Heilmaßnahme zur Erhaltung der Dienstfähigkeit notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht erwartet werden kann. 3Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.
(2) 1Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Heilkur ist nicht zulässig,
2. |
nach Stellung des Antrags auf Entlassung, |
4. |
solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist, |
2Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann zurückgenommen werden, wenn vor Gewährung der Beihilfe bekannt wird, dass das Dienstverhältnis des Beihilfeberechtigten vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur endet.
(2a) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
1. |
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage, |
2. |
Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden |
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.
(3) Beihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt; Heilkuren in den Seeheilbädern sind nur beihilfefähig, wenn sie außerhalb der Zeit vom 15. Juni bis 15. September durchgeführt werden.
(4) Beihilfefähig sind neben Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 6, 8 und 11 die Kosten für
1. |
die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson, und den ärztlichen Schlussbericht, |
(5) 1Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer anderen nach § 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Einrichtung sind für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. 3Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.
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