Leitsatz

Sind nach der Gemeinschaftsordnung die Wohnflächen für die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums maßgebend, ist die nächstliegende Bedeutung, dass bei einem Teileigentum die Nutzfläche maßgebend ist.

 

Fakten:

Sind aufgrund von Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu tragen, ist damit der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel nach § 16 Abs. 2 WEG, der auf die Miteigentumsanteile abstellt, abbedungen. Im vorliegenden Fall ließ der Wortlaut der Gemeinschaftsordnung allerdings unberücksichtigt, dass die Gemeinschaft nicht nur aus Wohnungen, sondern auch aus Teileigentumsrechten, bei denen das Sondereigentum aus nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen besteht. Nach dem strengen Wortlaut der Gemeinschaftsordnung hätten sich die Teileigentümer also nicht an den gemeinschaftlichen Kosten zu beteiligen, weil ihr Sondereigentum keine Wohnflächen ausweist. Die Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung können aber durchaus ausgelegt werden. Eine völlige Freistellung der Teileigentumsrechte von einer Kostenbeteiligung konnte jedenfalls nicht dem Sinn der Regelung in der Gemeinschaftsordnung entsprechen. An die Stelle der Wohnfläche hat dann vielmehr bei einem Teileigentum die Nutzfläche zu treten.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000, 2Z BR 54/00

Fazit:

Bei der Auslegung von Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung darf grundsätzlich nicht streng am Wortlaut geklebt werden. Vielmehr ist in jedem Fall die nächstliegende Bedeutung zu ermitteln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?