Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren zum Umgangsrecht zu erfolgen hat.
Sachverhalt
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Kindeseltern wurde durch Auszug des Antragstellers im März 2009 beendet. Die Tochter blieb im Haushalt der Kindesmutter. Weder im Rahmen eines Elterngesprächs im Jugendamt 2009 noch im Ergebnis einer vorgerichtlichen weiteren Aufforderung an die Kindesmutter konnte über die vom Antragsteller erstrebte Umgangsregelung Einvernehmen erzielt werden.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2009 wurde deshalb das FamG zur Regelung des Umgangs zwischen Tochter und Vater angerufen. Die Kindesmutter hat das Recht des Antragstellers auf Umgang mit der Tochter nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sondern ihr Hauptaugenmerk mit Blick auf das Alter des Kindes und den mehrmonatigen Kontaktabbruch auf eine aus ihrer Sicht erforderliche behutsame Kontaktanbahnung gerichtet. Der Streit konzentrierte sich demnach auf die Frage der Umgangsmodalitäten.
Die Antragsgegnerin hatte für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Verfahrenskostenhilfe wurde bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt.
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG gebot im Streitfall die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht. Es könne dabei dahinstehen, ob es - gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift - ausreichend sei, wenn die Sach- oder die Rechtslage schwierig sei, da im vorliegenden Fall nach Aktenlage sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage objektiv einfach sei.
Im Übrigen werde weder vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass die persönlichen Fähigkeiten der Antragsgegnerin, ihre Interessen und diejenigen des Kindes in dem angestrengten Umgangsverfahren ohne anwaltlichen Beistand sachgerecht wahrzunehmen, in irgendeiner Weise eingeschränkt sein könnte.
Es sei danach lediglich festzustellen, dass es den Kindeseltern offenbar nicht gelungen sei, sich ohne Anrufung des Gerichts über eine allen Beteiligten entgegenkommende Umgangsgestaltung zwischen Vater und Tochter verständigen zu können. Allein die Notwendigkeit der Anrufung des Gerichts sei aber für den Gesetzgeber ersichtlich noch kein hinreichend tragfähiger Anlass dafür, die Beiordnung eines Rechtsanwalts für erforderlich zu erachten.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.06.2010, 9 WF 4/10