Leitsatz
Gegen den Ehemann war eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ergangen, gegen die er verstoßen hatte. Im nachfolgenden Zwangsvollstreckungsverfahren wegen dieses Verstoßes hatte die Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt. Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, die Beiordnung eines Anwalts abgelehnt.
Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein, die Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG ging davon aus, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Gem. § 121 Abs. 2 ZPO, der gem. § 14 FGG auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich Anwendung finde, sei der Partei, wenn eine Vertretung nicht vorgeschrieben sei, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich scheine oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten sei.
Der Begriff der Erforderlichkeit einer Vertretung sei weit auszulegen. Der Partei sei in der Regel ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, der Einzelfall sei so einfach und der Hilfsbedürftige so geschäftsgewandt, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich sei.
Vorliegend sei dies nicht der Fall. Die Antragstellerin habe Umstände vorgetragen, die darauf hindeuteten, dass sie nicht ausreichend geschäftsgewandt und im Übrigen der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheine danach erforderlich, so dass dahingestellt bleiben könne, ob die Beiordnung auch deswegen vorzunehmen sei, weil der Gegner selbst anwaltlich vertreten sei.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 09.01.2006, 10 WF 317/05
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