Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 29 Abs. 1 WEG, § 667 BGB, § 681 BGB

 

Kommentar

1. Nimmt das Mitglied eines Verwaltungsbeirats aufgrund von Verhandlungen mit dem Verwalter die Gemeinschaft betreffende Unterlagen entgegen, hat er diese spätestens bei Beendigung seiner Beiratstätigkeit der Gemeinschaft nach Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 681, 667 BGBim Original herauszugeben.

Vorliegend ging es um Verhandlungen dieses Beirats mit dem Verwalter über dessen Verpflichtung zum Ersatz des durch dessen Veruntreuung verursachten Schadens; der betreffende Beirat war von der Eigentümergemeinschaft nicht entsprechend bevollmächtigt. Er gelangte im Zuge seiner Verhandlungen in den Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung eines notariell beurkundeten, gegenüber der Gemeinschaft erklärten Schuldanerkenntnisses des Verwalters. Ein solches Schuldanerkenntnis ist auch nicht als Schuldschein im Sinne des § 952 BGB anzusehen, der wegen der hoheitsrechtlichen Natur der Erteilung zu Eigentum der Person an einer solchen Urkunde führt, dem sie gem. §§ 51, 52 BeurkG erteilt wird. Herausgabeverpflichtungen eines jeden Beiratsmitglieds bestehen gegenüber den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit als den Auftraggebern (h.R.M.).

Der Abberufungsbeschluss des betreffenden Beiratsmitglieds ist i.Ü. trotz Anfechtung verbindlich, solange er nicht nach § 23 Abs. 4 WEG rechtskräftig für unwirksam erklärt ist.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 6.300,- (anerkannter Schuldbetrag: DM 63.000,-).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.1997, 15 W 295/96)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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